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REACH-Verordnung EG-Nr. 1907/2006

Die neue EU-Chemikalienverordnung REACH (Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals) wurde Ende Dezember 2006 verabschiedet und ist am 1. Juni 2007 in Kraft getreten.

Das Hauptziel der REACH-Verordnung ist die Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor möglichen chemikalienbedingten Risiken. Für die Lieferkette bestehen damit bestimmte Registrierungs- und Auskunftspflichten z.B. zu besorgniserregenden Stoffen. Zu den besorgniserregenden Stoffen zählen insbesondere CMR-Stoffe, d.h. Stoffe, die krebserregend, mutagen oder fruchtschädigend sind, PBT-Stoffe (persistent, bioakkumulierbar und toxisch) und vPvB-Stoffe (sehr persistent und sehr bioakkumulierbar).

REACH und Conrad

Der Verbraucherschutz steht bei Conrad Electronic an oberster Stelle. Wir legen größten Wert auf Qualität und Sicherheit, daher unterliegen alle Artikel im Sortiment regelmäßigen strengen Qualitätskontrollen. Diese umfassen natürlich auch die Einhaltung gesetzlicher Grenzwerte für Schadstoffe.

Conrad Electronic wird die Verpflichtungen aus der REACH-Verordnung erfüllen bzw. einhalten und hat in diesem Zusammenhang auch alle Lieferanten vertraglich verpflichtet, die entsprechenden Anforderungen ebenfalls einzuhalten.

Als nachgeschalteter Anwender haben wir allerdings keine Registrierungspflichten. Gemäß Artikel 33 der REACH-Verordnung haben wir jedoch Auskunftspflichten für Erzeugnisse. Zu den Erzeugnissen zählen z.B. alle elektrischen/elektronischen Geräte wie Computer, Telefone, Autoradios, Spielzeug, etc., Werkzeuge (Schraubendreher, Bohrmaschinen, etc.) und auch Bauteile (Schrauben, Widerstände, Halbleiter, Trafos, etc.) sowie deren Verpackung.

Die Auskunftspflicht bezieht sich auf zuvor genannte besorgniserregende Stoffe, die in nachfolgender SVHC-Liste (Candidate List of Substanzes of Very High Concern for authorisation) von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) veröffentlicht werden. Gemäß Artikel 33 der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 müssen Lieferanten von Produkten (Erzeugnisse) über Stoffe aus der „Kandidatenliste“ folgende Informationen zur Verfügung stellen:

  • Name/n des bzw. der Stoffe/s
  • Informationen, die für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses benötigt werden

Link zur SVHC-Liste

Da von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) ständig weitere Stoffe der SVHC-Liste (Kandidatenliste) hinzugefügt werden, ist es leider sehr aufwändig und schwierig immer auf den neusten Stand zu sein. Um unseren Kunden immer die aktuellsten Informationen zu den SVHC-Stoffen zur Verfügung stellen zu können, erhalten Sie von uns selbstverständlich auf eine Artikel/Produkt bezogene Anfrage die gewünschte Information gemäß Artikel 33 der REACH-Verordnung. Bitte bedenken Sie: Eine fehlende Information bedeutet nicht automatisch, dass keine der betroffenen Stoffe in Erzeugnissen enthalten sind.

Bitte teilen Sie uns daher unsere Artikel-Nummer mit, für die Sie die Informationen zu den SVHC-Stoffen benötigen. Ihre diesbezügliche Anfrage richten Sie bitte an diese E-Mail-Adresse: business@conrad.at

Für Zubereitungen müssen Sicherheitsdatenblätter zur Verfügung gestellt werden. Diese Sicherheitsdatenblätter werden von uns Online zur Verfügung gestellt und können von Ihnen kostenlos heruntergeladen bzw. ausgedruckt werden. Sie können aber auch die Sicherheitsdatenblätter per E-Mail unter business@conrad.at anfordern.

Hinweis zu Artikel 33 der REACH-Verordnung

Unsere Erklärungen zu Artikel 33 (SVHC:Liste) beruhen auf dem gegenwärtigen Wissensstand und den Aussagen unserer Lieferanten und Hersteller. Wir übernehmen daher weder eine ausdrückliche noch eine stillschweigende Garantie oder Gewährleistung oder sonstige Haftung im Zusammenhang mit den Auskünften zu Artikel 33 (SVHC:Liste).

Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie auf der Web-Seite:

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