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Die neue EU Drohnenverordnung 2021

Aktualisiert: 16.05.2022  |  Lesedauer: 20 Minuten

Vor einigen Jahren haben Modellbauer und Elektronikspezialisten begonnen ganz besondere Flugmodelle zu entwickeln. Dabei wurden die klassischen Tragflächen, die für den Auftrieb sorgten, durch mehrere Propeller ersetzt. Diese unbemannten Fluggeräte wurden zunächst als Copter bezeichnet, wobei die Anzahl der Propeller vorangesetzt wurde. Am gängigsten waren Quadro-Copter mit vier Propellern. Es gab aber damals bereits große Hexa-Copter mit sechs oder Okto-Copter mit acht Propellern. 

Mittlerweile haben sich die Bezeichnungen der unbemannten Luftfahrtsysteme aber immer mehr von Copter in Richtung Drohne verschoben.

Was zu Beginn oftmals noch belächelt wurde, hat sich inzwischen weltweit zu einem gigantischen Markt entwickelt.  

Die Technik wurde immer besser, wodurch die Zuladung und auch die Flugzeiten gesteigert werden konnten. Dadurch stiegen auch die gewerblichen Einsatzmöglichkeiten, weshalb sich immer mehr Menschen für unbemannte Fluggeräte interessieren. 

Und weil die Preise stetig günstiger wurden, ist die Anzahl der im Betrieb befindlichen Drohnen innerhalb kürzester Zeit explosionsartig angewachsen.

Drohne bei der Inspektion von Stromleitungen
  • Wieso eine EU Drohnen-Verordnung?

  • Die neuen EU Drohnengesetze kurz zusammengefasst

  • Die drei unterschiedlichen Betriebskategorien

  • Unterteilung der offenen Betriebskategorie

  • Klassifizierung von unbemannten Luftfahrtsystemen

  • Übersicht der Einsatzmöglichkeiten

  • Betrieb von unbemannten Fluggeräten ohne Klassifizierung

  • Auswirkungen auf bereits vorhandene Modelle

  • Betrieb von Flugmodellen nach der neuen EU-Verordnung

  • Häufig gestellte Fragen zur EU-Drohnenverordnung



Wieso eine EU Drohnen-Verordnung?

Europa-Flagge

Neben dem reinen Freizeitvergnügen werden unbemannte Fluggeräte (Unmanned Aircraft System = UAS) immer mehr für gewerbliche und behördliche Zwecke entwickelt und genutzt. Um einen sicheren Betrieb der Drohnen zu gewährleisten und eine Gefährdung der bemannten Luftfahrt auszuschließen, mussten Regularien für den Einsatz geschaffen werden. Dazu wurden bereits vor Jahren auf Länderebene die verschiedensten rechtlichen Regelungen erlassen. 

Im Jahr 2019 folgte dann eine europaweit einheitliche Regelung für alle EU-Länder, die bereits am 01. Juli 2020 in Kraft treten sollte. Aufgrund der Corona-Pandemie wurde der Termin jedoch auf den 01.01.2021 verschoben.

Die Vorgaben der EU Drohnen-Verordnung sind in den beiden Dokumenten

Delegierte Verordnung (EU) 2019/945
Durchführungsverordnung (EU) 2019/947

genau definiert.

Weiterhin müssen noch folgende Verordnungen beachtet werden:

Durchführungsverordnung (EU) 2020/746 mit den Terminverschiebungen wegen der Corona-Pandemie.
Durchführungsverordnung (EU) 2020/639 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947.
Delegierte Verordnung (EU) 2020/1058 zur Änderung der Delegierten Verordnung  (EU) 2019/945

Neben den erwähnten EU-Richtlinien zur Drohnenverordnung gibt es aber noch länderspezifische Vorgaben, die ebenfalls beachtet und eingehalten werden müssen.


Wichtige Hinweise

Es geht nicht nur um Drohnen!

Auch wenn im allgemeinen Sprachgebrauch von Drohnenverordnung gesprochen wird, betrifft die Verordnung alle unbemannten Luffahrtsysteme (Unmanned Aircraft System = UAS). Demzufolge sind auch alle Arten von ferngesteuerten Flugmodellen oder Hubschraubern mit eingeschlossen und betroffen. 

Drohen & Copter
RC Modellflugzeuge
Modellhubschrauber

Versicherungspflicht

Nach wie vor gilt die Versicherungspflicht. Der Betrieb eines unbemannten und ferngesteuerten Fluggerätes ist mit gewissen Gefahren verbunden, die über die klassische Haftpflichtversicherung oft nicht abgedeckt werden. Deshalb muss unbedingt eine geeignete Zusatzversicherung abgeschlossen werden. Auch wenn der Betrieb laut Drohnenverordnung ohne weitere Auflagen erlaubt ist. 



Das Wesentliche der EU Drohnengesetze kurz zusammengefasst

Die wichtigsten Fakten der neuen EU Drohnen-Verordnung:

  • Unbemannte Fluggeräte (UAS) werden in drei unterschiedliche Betriebskategorien eingeteilt (offen, speziell und zulassungspflichtig).

  • Die offene Kategorie wird in die Unterkategorien A1, A2 und A3 unterteilt.

  • Die zulässige maximale Flughöhe wird von vormals 100 m auf 120 m angehoben.

  • Einführung von zwei neuen Kompetenznachweisen (Klasse A1/A3 und A2) und dem Betreiberzeugnis (LUC-Zertifikat).

  • Anpassung der Gewichtsgrenzen.

  • Registrierung der Fernpiloten und Aussendung einer Identifizierung (Electronic-ID), je nach Klasse.

  • Das Mindestalter für Anwender beträgt 16 Jahre, wobei es laut Durchführungsverordnung (EU) 2019/947, Artikel 9 Ausnahmen gibt.

  • Die EU-Drohnenverordnung gilt nicht für ferngesteuerte Fluggeräte, die ausschließlich für den Betrieb in Innenräumen bestimmt sind.  


Die wichtigsten Termine der neuen EU Drohnen-Verordnung:

  • 01. Januar 2021:

    Die EU-Drohnenverordnung gilt ab dem 31. Dezember 2020. Eine Registrierung, falls erforderlich, muss nun durchgeführt werden. 

  • 01. Januar 2021 bis 01. Januar 2022:

    Vorhandene Genehmigungen, Erklärungen und Zeugnisse über die Kompetenzen von Fernpiloten bleiben gültig, müssen aber entsprechend der EU-Verordnung umgewandelt werden.

  • 01. Januar 2021 bis 01. Januar 2023:

    Der Flugbetrieb im Rahmen von Flugmodell-Vereinen und Vereinigungen kann nach nationalem Recht auch noch ohne Genehmigung weitergeführt werden.

  • 01. Juli 2020 bis 31. Dezember 2022:

    Zeitraum der Übergangsfrist für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten ohne Klassifizierung. Was das genau bedeutet, haben wir in diesem Absatz genauer erklärt.



Die drei unterschiedlichen Betriebskategorien

Da es unbemannte Flugobjekte in verschiedenen Größen und für die unterschiedlichsten Aufgaben gibt, wurde der Betrieb in drei Kategorien eingeteilt:

  • Es ist keine Genehmigung aber u.U. eine Registrierung des Benutzers erforderlich.

    Die Startmasse muss geringer als 25 kg sein.

    Das Modell muss auf Sicht geflogen werden. 
    Ausnahme: Es wird zusätzlicher Beobachter eingesetzt oder im „Follow me-Mode“ geflogen.

    Die maximal zulässige Flughöhe muss eingehalten werden.

    Es muss ein sicherer Abstand zu Menschen eingehalten werden und Menschansammlungen dürfen nicht überflogen werden.

    Je nach Einsatzrisiko existieren Mindestauflagen, wie z.B. das Mitführen eines Kompetenznachweises.

  • Die spezielle Kategorie ist für Anwendungen gedacht, die in der offenen Kategorie aus rechtlicher Sicht nicht durchführbar sind.

    Der UAS-Betreiber muss vor dem Einsatz eine Risikobewertung durchführen.

    Es ist eine Genehmigung für den Betrieb erforderlich, sofern der Anwender kein Betreiberzeugnis (LUC-Zertifikat) mit den erforderlichen Rechten hat. 

    Alternativ dazu kann auch eine Betriebserklärung bei der zuständigen Behörde abgegeben werden, wenn der Einsatz unter Einhaltung eines definierten Standardszenarios stattfindet.

  • Die zulassungspflichtige oder zertifizierte Kategorie ist für Spezialanwendungen in Industrie und Transportwesen gedacht.

    Die erforderlichen Lizenzen und Zertifizierungsprozesse sind sowohl für das UAS als auch für den Bediener/die Crew erforderlich.

    Ein Betrieb in der zulassungspflichtigen Kategorie kann erforderlich werden, wenn die Risikobewertung einen Betrieb in der speziellen Kategorie nicht zulässt.



Unterteilung der offenen Betriebskategorie

Die offene Betriebskategorie ist in drei Unterkategorien A1, A2 und A3 unterteilt. Dabei beziehen sich die Unterscheidungen u.a. auf das Fliegen in der Nähe von Menschen.

In der offenen Katagorie unzulässig: Drohnenflüg über einer Menschenmenge

In der offenen Klasse absolut unzulässig: Der Flug über eine Menschenansammlung bzw. über unbeteiligte Personen.

Unterkategorie A1:

In dieser Unterkategorie ist auch das Fliegen in der Nähe von Menschen möglich. Allerdings dürfen keine Menschenansammlungen im Freien und auch keine unbeteiligten Personen überflogen werden. Sollte dies trotzdem passieren, ist der Überflug so schnell als möglich zu beenden.


Unterkategorie A2:

Wenn nach der Unterkategorie A2 geflogen wird, ist zu unbeteiligten Personen ein Abstand von mindestens 30 Metern einzuhalten. Sollte im Langsamflug-Modus geflogen werden, kann der Minimal-Abstand auch 5 m betragen.


Unterkategorie A3:

Diese Kategorie ist für den Flug abseits von unbeteiligten Menschen gedacht. Im gesamten Flugbereich dürfen sich keine Personen aufhalten und es muss ein Mindestabstand von 150 m  zu Industrie-, Gewerbe-, Wohn- und Erholungsgebieten eingehalten werden. 



Klassifizierung von unbemannten Luftfahrtsystemen

Neben den Betriebskategorien werden gewerblich hergestellte und vertriebene Drohnen und Flugmodelle noch in unterschiedliche Drohnen-Klassen (UAS-Klassen) eingeteilt. Es gibt von Drohnen-Klasse C0 bis C6 sieben unterschiedliche Klassen, wobei die Zahl eine Aussage über das Sicherheitsrisiko darstellt. Je höher die Zahl , desto höher das Risiko.

Je nachdem in welche Klasse die Drohne fällt, sind unterschiedliche Vorgaben für den Betrieb zu erfüllen. Einige der wichtigsten Punkte haben wir nachfolgend zusammengefasst:

  • Drohnen-Klasse C0

    Die maximale Startmasse inkl. Akku und möglicher Zuladung (MTOM = Maximum Take-Off Mass) muss weniger als 250 g betragen.  

    Die Höchstgeschwindigkeit im Horizontalflug muss unter 19 m/s (= 68,4 km/h) liegen.

    Die maximal erreichbare Höhe liegt bei 120 m über dem Startpunkt.

    Das Modell muss durch den Fernpiloten, der den Herstellerangaben folgt, sicher steuerbar sein. 

    Die Gefahr einer Verletzung während des Betriebs, durch scharfe Kanten und Propeller muss so gut es geht minimiert sein.

    Das Modell wird ausschließlich elektrisch betrieben.

    Im Follow-Me-Modus, falls vorhanden, darf die Entfernung zum Piloten max. 50 m betragen. Zudem muss der Fernpilot die Möglichkeit haben, die Kontrolle über die Drohne zurückzuerlangen.

    Es muss eine Anleitung beiliegen, die alle relevanten Informationen und Gefahrenhinweise beinhaltet.

  • Drohnen-Klasse C1

    Die Maximum Take-Off Mass (MTOM) muss unter 900 g liegen. Alternativ dazu muss bei einem Aufprall mit Endgeschwindigkeit die Aufprallenergie kleiner als 80 J sein.

    Die Höchstgeschwindigkeit im Horizontalflug muss unter 19 m/s (= 68,4 km/h) liegen.

    Die maximal erreichbare Höhe liegt bei 120 m über dem Startpunkt. Alternativ dazu muss es mit einem System ausgestattet sein, dass die Flughöhe auf 120 m begrenzt. Bei einstellbaren Systemen müssen dem Bediener während des Fluges die aktuellen Angaben zur Flughöhe übermittelt werden.

    Das Modell muss durch den Fernpiloten, der den Herstellerangaben folgt und eine ausreichende Befähigung besitzt, sicher steuerbar sein.

    Das UAS muss so konstruiert und gebaut sein, dass es allen Belastungen im Einsatz standhält. Die Gefahr einer Verletzung während des Betriebs durch scharfe Kanten und Propeller muss so gut es geht minimiert sein.

    Bei Verlust der Funkverbindung muss diese wieder automatisch hergestellt werden. Alternativ dazu muss das Modell bei Verlust des Sendersignals den Flug automatisch beenden und landen.

    Falls es sich nicht um einen Starrflügler handelt, darf der vorgegebene Grenzwert des Schallleistungspegels nicht überschritten werden. Die jeweiligen Werte sind vom Hersteller am UAS-System und/oder auf der Verpackung anzubringen.  

    Das Modell wird ausschließlich elektrisch betrieben.

    Es muss eine eindeutige Seriennummer, sowie eine direkte Fernidentifizierung und eine Geo-Sensibilisierungsfunktion vorhanden sein.

    Das Modell muss zudem mit einer Low Battery-Warnfunktion ausgestattet sein und Positionslichter aufweisen, um es in der Nacht von einem bemannten Luftfahrzeug unterscheiden zu können.

    Im Follow-Me-Modus, falls vorhanden, darf die Entfernung zum Piloten max. 50 m betragen. Zudem muss der Pilot die Möglichkeit haben, die Kontrolle über die Drohne zurückzuerlangen.

    Es muss eine Anleitung beiliegen, die alle relevanten Informationen und Gefahrenhinweise beinhaltet.

  • Drohnen-Klasse C2

    Die maximale Startmasse inkl. Akku und möglicher Zuladung (MTOM = Maximum Take-Off Mass) muss unter 4 kg liegen.

    Die maximal erreichbare Höhe liegt bei 120 m über dem Startpunkt. Alternativ dazu muss es mit einem System ausgestattet sein, dass die Flughöhe auf 120 m begrenzt. Bei einstellbaren Systemen müssen dem Bediener während des Fluges die aktuellen Angaben zur Flughöhe übermittelt werden.

    Das Modell muss durch den Fernpiloten, der den Herstellerangaben folgt und eine ausreichende Befähigung besitzt, sicher steuerbar sein.

    Das UAS muss so konstruiert und gebaut sein, dass es allen Belastungen im Einsatz standhält. Die Gefahr einer Verletzung während des Betriebs durch scharfe Kanten und Propeller muss so gut es geht minimiert sein.

    Im Fall eines gefesselten UAS darf die maximale Leinenlänge 50 m betragen. Die Leine muss entsprechend den Vorgaben eine ausreichende Zugfestigkeit aufweisen.

    Bei Verlust der Funkverbindung muss diese wieder automatisch hergestellt werden, falls es sich nicht um ein an einer Leine gefesseltes UAS handelt. Alternativ dazu muss das Modell bei Verlust des Sendersignals den Flug automatisch beenden und landen. Der Zugang zu den Steuer- und Kontrollfunktionen muss vor unberechtigtem Zugang gesichert sein.

    Falls es sich nicht um einen Starrflügler handelt, darf der vorgegebene Grenzwert des Schallleistungspegels nicht überschritten werden. Die jeweiligen Werte sind am UAS und/oder auf der Verpackung anzubringen. Zudem muss das UAS mit einem Langsamflug-Modus mit max. 3 m/s über Grund ausgestattet sein.

    Das ferngesteuerte Modell wird ausschließlich elektrisch betrieben.

    Es muss eine eindeutige Seriennummer, sowie eine direkte Fernidentifizierung und eine Geo-Sensibilisierungsfunktion vorhanden sein.

    Das Modell muss zudem mit einer Low Battery-Warnfunktion ausgestattet sein und Positionslichter aufweisen, um es in der Nacht von einem bemannten Luftfahrzeug unterscheiden zu können.

    Es muss eine Anleitung beiliegen, die alle relevanten Informationen und Gefahrenhinweise beinhaltet.

  • Drohnen-Klasse C3

    Die maximale Startmasse inkl. Akku und möglicher Zuladung (MTOM = Maximum Take-Off Mass) muss unter 25 kg und die max. charakteristische Abmessung unter 3 m liegen.

    Die maximal erreichbare Höhe liegt bei 120 m über dem Startpunkt. Alternativ dazu muss es mit einem System ausgestattet sein, dass die Flughöhe auf 120 m begrenzt. Bei einstellbaren Systemen müssen dem Bediener während des Fluges die aktuellen Angaben zur Flughöhe übermittelt werden.

    Das Modell muss durch den Fernpiloten, der den Herstellerangaben folgt und eine ausreichende Befähigung besitzt, sicher steuerbar sein.

    Im Fall eines gefesselten UAS darf die maximale Leinenlänge 50 m betragen. Die Leine muss entsprechend den Vorgaben eine ausreichende Zugfestigkeit aufweisen.

    Bei Verlust der Funkverbindung muss diese wieder automatisch hergestellt werden, falls es sich nicht um ein an einer Leine gefesseltes UAS handelt. Alternativ dazu muss das Modell bei Verlust des Sendersignals den Flug automatisch beenden und landen.

    Falls es sich nicht um einen Starrflügler handelt, darf der vorgegebene Grenzwert des Schallleistungspegels nicht überschritten werden. Die jeweiligen Werte sind am UAS und/oder auf der Verpackung anzubringen.

    Das ferngesteuerte Modell wird ausschließlich elektrisch betrieben.

    Es muss eine eindeutige Seriennummer, sowie eine direkte Fernidentifizierung (sofern nicht gefesselt) und eine Geo-Sensibilisierungsfunktion vorhanden sein.

    Der Zugang zu den Steuer- und Kontrollfunktionen muss vor unberechtigtem Zugang gesichert sein.

    Das ferngesteuerte Modell muss zudem mit einer Low Battery-Warnfunktion ausgestattet sein und Positionslichter aufweisen, um es in der Nacht von einem bemannten Luftfahrzeug unterscheiden zu können.

    Es muss eine Anleitung beiliegen, die alle relevanten Informationen und Gefahrenhinweise beinhaltet.

  • Drohnen-Klasse C4

    Die maximale Startmasse inkl. Akku/Treibstoff und möglicher Zuladung (MTOM = Maximum Take-Off Mass) muss unter 25 kg liegen.

    Das Modell muss durch den Fernpiloten, der den Herstellerangaben folgt, sicher steuerbar sein.

    Außer einer Fluglagenstabilisierung und einer fest definierten Position der Flugsteuerung bei Verlust der Datenverbindung dürfen keine automatischen Steuerungsmodi vorhanden sein.

    Es muss eine Anleitung beiliegen, die alle relevanten Informationen und Gefahrenhinweise beinhaltet.

  • Drohnen-Klasse C5

    Ein UAS der Klasse C5 entspricht einem UAS der Klasse C3, wobei die Höhenbegrenzung aufgehoben wurde und die Geo-Sensibilisierungsfunktion nicht zwingend erforderlich ist.

    Falls es kein Starrflügler und nicht gefesselt ist, handelt es sich um ein Luftfahrzeug.

    Die konkreten Angaben zur Flughöhe werden dem Fernpiloten kontinuierlich übermittelt.

    Falls nicht gefesselt, muss das UAS mit einem einstellbaren Langsamflugmodus ausgerüstet sein, das die Reisegeschwindigkeit auf max. 5 m/s beschränkt.

    Falls das UAS nicht gefesselt ist, muss der Drohnenpilot die Möglichkeit haben, die automatischen Flugsteuerungs- und Flugführungssysteme zu deaktivieren und manuell einen Sinkflug ohne Vorwärtsbewegung zu erzwingen. Zudem muss ein System vorhanden sein, um die Aufprallenergie zu reduzieren.

    Falls nicht gefesselt, muss der Fernlenkpilot ständig über die Qualität der Steuerungssignale informiert werden. Wenn die Gefahr besteht, dass aufgrund einer Signalverschlechterung oder Signalunterbrechung ein sicherer Betrieb nicht mehr gegeben ist, muss der Fernpilot gewarnt werden.

    Hinweis:
    Ein UAS der Klasse 3 kann mit geeigneten Zusatzteilen zum UAS der Klasse 5 aufgerüstet werden. In diesem Fall müssen die Zusatzteile mit dem C5-Kennzeichen gekennzeichnet sein.

  • Drohnen-Klasse C6

    Ein UAS der Klasse C6 entspricht einem UAS der Klasse C3, wobei die Höhenbegrenzung aufgehoben wurde und die Geo-Sensibilisierungsfunktion nicht zwingend erforderlich ist. Zudem dürfen nicht nur Elektroantriebe genutzt werden.

    Die Höchstgeschwindigkeit im Horizontalflug darf max. 50 m/s (180 km/h) betragen.

    Während des Fluges werden dem Fernpiloten aktuelle Informationen zur geografischen Position, Geschwindigkeit und Höhe übermittelt.

    Ein integriertes System stellt sicher, dass die horizontalen und vertikalen Grenzen des zuvor festgelegten und einprogrammierten Betriebsraums eingehalten werden.

    Die Flugbahn muss sich programmieren lassen.

    Der Fernpilot muss die Möglichkeit haben, die automatischen Flugsteuerungs- und Flugführungssysteme manuell zu deaktivieren um den Flug zu beenden, ohne dabei die Grenzen des Betriebsraums zu verletzen.

    Der Fernlenkpilot muss ständig über die Qualität der Steuerungssignale informiert werden. Wenn die Gefahr besteht, dass aufgrund einer Signalverschlechterung oder Signalunterbrechung ein sicherer Betrieb nicht mehr gegeben ist, muss der Fernpilot gewarnt werden.



Übersicht der Einsatzmöglichkeiten

Durch die unterschiedlichen Betriebskategorien und Drohnenklassen ergeben sich nun Einsatzmöglichkeiten, die wir in einer nachfolgenden Tabelle zusammengefasst haben. Allerdings haben wir uns auf die wesentlichen Merkmale der unterschiedlichen Klassen und die relevanten UAS-Klassen beschränkt.

SpezifikationC0C1C2C3C4
Gewicht/Aufprallergie< 250 g< 900 g/<80 J< 4 kg< 25 kg< 25 kg
Max. Geschwindigkeit19 m/s = 68 km/h19 m/s = 68 km/h---
Max. Flughöhe120 m120 m oder einstellbare Höhenbegrenzung120 m oder einstellbare Höhenbegrenzung120 m oder einstellbare Höhenbegrenzung120 m oder je nach Modellflugplatz
Technik-Anforderungen Spielzeugrichtlinie oder <68 km/h, Höhenbegrenzung< 68 km/h, Höhenbegrenzung, Notlandung bei SignalverlustHöhenbegrenzung, Notlandung bei Signalverlust, Low-Speed-Modus, SollbruchstellenHöhenbegrenzung, Notlandung bei Signalverlust, Low-Speed-Modus, SollbruchstellenKeine automatische Steuerung erlaubt
Registrierung des Fernpiloten erforderlichNein bzw. Ja bei Kamera-DrohnenJaJaJaJa
Kompetenz des FernpilotenBetriebsanleitung lesenBetriebsanleitung lesen, EU-Kompetenznachweis A1/A3Betriebsanleitung lesen, EU-Kompetenznachweis A1/A3, Fernpiloten-Zeugnis A2Betriebsanleitung lesen, EU-Kompetenznachweis A1/A3Betriebsanleitung lesen, EU-Kompetenznachweis A1/A3
Fernidentifizierung erforderlichNeinJaJaJaNein
Geo-Sensibilisierung erforderlichNeinJaJaJaNein
Betrieb in der offenen Kategorie A1 = Flug über Personen A1 = Flug über Personen A2 = Flug in der Nähe von Personen, A3 =  Flug weit entfernt von PersonenA3 =  Flug weit entfernt von Personen A3 =  Flug weit entfernt von Personen 

Begriffserklärung zur Tabelle

Registrierung des Fernpiloten
Jeder Anwender oder Fernpilot eines UAS muss bei der zuständigen Behörde gemeldet sein. Außer das Fluggerät ist leichter als 250 g und hat keine Sensoren zur Erfassung personenbezogener Daten (Kamera). In Österreich ist für die Registrierung die Austro Control zuständig. Die Behörde teilt dann der jeweiligen Person eine individuelle eID-Nummer zu. Diese Nummer muss am Modell angebracht werden. Dies ist ab dem 01.01.2021 verpflichtend.

Fachkompetenz des Fernpiloten
Wenn UAS der Klasse C1 oder höher eingesetzt werden sollen, muss der Anwender den EU-Kompetenznachweis erwerben. Dazu werden die zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten Onlineportale einrichten, in denen die Anwender sich mit den notwendigen Inhalten vertraut machen können und auch die Prüfung mit Multiple-Choice-Fragen online ablegen können. Der in Österreich bis dato verwendete Kenntnisnachweis hat noch bis zum 31.12.2021 seine Gültigkeit und berechtigt zum Steuern von Drohnen in der offenen Klasse.

Fernidentifizierung
Bei der Fernidentifizierung werden dann die ID-Nummer des Fernpiloten, die Seriennummer des UAS, der Zeitstempel, die geografische Position, die Höhe über der Startstelle und weitere Informationen übertragen.  Die Informationen können dann per Smartphone mit einer geeigneten App ausgelesen werden. Für die Umsetzung dieser Regelung gibt es noch eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2022. Ab dem 01.01.2023 ist die Regelung verpflichtend.

Geo-Sensibilisierung
Unter Geo-Sensibilisierung oder Geo-awareness versteht man eine Funktion, bei der das UAS automatisch Flugraumgrenzen erkennt. Der Drohnenpilot wird gewarnt, sodass dieser wirksame Maßnahmen gegen eine Verletzung der Grenzen ergreifen kann.



Betrieb von unbemannten Fluggeräten ohne Klassifizierung

Auch wenn die neue EU-Drohnenverordnung ab dem 01. Januar 2021 verbindlich ist, werden nach wie vor noch Drohnen und Modellflugzeuge verkauft und betrieben, die nicht klassifiziert sind. Hier macht die EU-Verordnung klare Angaben:
UAS-Arten, die vor dem 01.01.2023 in den Verkehr gebracht wurden und nicht klassifiziert sind, können in der offenen Kategorie A1 betrieben werden. Vorausgesetzt sie wiegen einschließlich Nutzlast weniger als 250 g. UAS-Arten, die 250 g oder mehr wiegen, aber noch leichter sind als 25 kg, können in der offenen Kategorie A3 betrieben werden.
Bestehende Genehmigungen, Zeugnisse und Erklärungen haben noch bis zum 01.01.2022 ihre Gültigkeit.

Übergangsregelung

Für bestehende unbemannte Luftfahrtsysteme gibt es laut EU Drohnenverordnung eine Übergangsreglung. Die bestehenden Betriebsberechtigungen sind nach dem 01.01.2021 noch ein Jahr gültig. Die Übergangsregelung trat bereits am 01.07.2020 in Kraft und hat eine Laufzeit von 30 Monaten. Demzufolge endet die Übergangsfrist am 31.12.2022.

Entsprechend dieser Übergangsregelung können unbemannte Luftfahrzeuge, wenn sie eine Startmasse von unter 500 g aufweisen, ebenfalls in der offenen Klasse A1 fliegen. Sollten jedoch unerwarteter Weise unbeteiligte Personen überflogen werden, muss der Überflug so kurz wie möglich gehalten werden.

Unbemannte Luftfahrzeuge, die leichter als 2 kg sind, dürfen in der offenen Klasse A2 betrieben werden. Der Mindestabstand zu Personen muss 50 m betragen und der Drohnenpilot muss den EU-Kompetenznachweis A1/A3 sowie das EU-Fernpiloten-Zeugnis A2 besitzen.

Drohne im Einsatz

Auch ohne Zertifizierung dürfen Drohnen nach dem 01.01.2021 unter bestimmten Bedingungen noch weiter eingesetzt werden. 

Zur besseren Übersicht haben wir die unterschiedlichen Gewichtsklassen noch einmal genau aufgelistet:

EckdatenBetrieb in der offenen KlasseEU-Kompetenznachweis A1/A3EU-Fernpiloten-Zeugnis A2
Weniger als 250 g & max. 68 km/h A1Nein, wird aber empfohlenNein
Weniger als 500 gA1Ja, ab dem 01.01.2023Nein
Weniger als 2 kg & näher als 150 m zu Wohn- oder GewerbegebietenA2JaJa
Weniger als 25 kg & in über 150 m Abstand zu Wohn- oder GewerbegebietenA3JaNein

Wichtiger Hinweis!

Muss ein UAS mit einem maximalen Abfluggewicht (Maximum Take-Off Mass = MTOM) zwischen 2 kg und weniger als 25 kg näher als 150 m zu Wohn- oder Gewerbegebieten eingesetzt werden, so ist dies nur in der speziellen Kategorie mit den dazugehörigen Auflagen möglich.

Selbstverständlich gilt auch für bestehende Modelle, egal ob Drohne, Hubschrauber- oder Flugmodell die bereits erwähnte Versicherungs- und Registrierungspflicht. 



Auswirkungen auf bereits vorhandene Modelle

Wir haben hier beispielhaft einige Drohnen aufgelistet um zu zeigen, wie sie in der Übergangsfrist und danach weiter betrieben werden können. Da nur das Abfluggewicht eine Rolle spielt, kann so leicht auch jedes andere vorhandene Fluggerät zugeordnet werden. 

Das Gewicht der Drohne entscheidet über die Einsatzmöglichkeiten

DJI Mavic Mini, DJI Mavic Mini 2 oder Ryze Tech Trello
Da diese Drohnen unter 250 g Abfluggewicht aufweisen, sind lediglich eine Versicherung und aufgrund der eingebauten Kamera eine Registrierung erforderlich.

Parrot Anafi, DJI Spark oder DJI Mavic Air 1
Für Drohnen in der Gewichtsklasse von 250 g bis < 500 g ist neben der Versicherung eine Registrierung und ab dem 01.01.2023 der EU-Kompetenznachweis A1/A3 erforderlich. Nach Ablauf der Übergangsregelung am 31.12.2022 ist der Betrieb nur noch in der offenen Kategorie A3 möglich.

DJI Mavic 2 Pro, DJI Mavic Air 2, Yuneec Mantis G, DJI Enterprise Phantom oder Yuneec Typhoon H Plus
Für Drohnen in der Gewichtsklasse 500 g bis < 2 kg sind Versicherung, Registrierung sowie der EU-Kompetenznachweis A1/A3 und das EU-Fernpiloten-Zeugnis A2 erforderlich. Der horizontale Mindestabstand zu Personen muss 50 m betragen. Nach Ablauf der Übergangsregelung am 31.12.2022 ist der Betrieb nur noch in der offenen Kategorie A3 möglich.   

DJI Inspire oder DJI Matrice M600 Pro
Da diese Copter mehr als zwei und weniger als 25 kg wiegen, können sie je nach Einsatzort nur in der offenen Kategorie A3 oder in der speziellen Kategorie betrieben werden.



Betrieb von Flugmodellen nach der neuen EU-Verordnung

Modellflugzeug schleppt einen Miodellsgelflieger

Die neue EU-Verordnung betrifft auch ferngesteuerte Modellflugzeuge und ferngesteuerte Modellhubschrauber. Dabei ändert sich für Modellflieger, die ihr Hobby innerhalb eines Verbandes und auf einem zugelassenen Modellflugplatz betreiben nicht viel.

Da der Betrieb auf Modellflugplätzen als sehr sicher gilt, haben die unterschiedlichen Verbände und Vereine die Möglichkeit, beim Bundesverkehrsministerium eine eigene Betriebserlaubnis zu beantragen. 

Dann kann der Modellflug weiter nach den bestehenden Richtlinien und Vorgaben betrieben werden. Wobei die meisten Modelle, auch wenn sie nicht klassifiziert sind, in der Klasse C4 und in der offenen Kategorie A3 betrieben werden.

Da die Beantragung und Genehmigung der Betriebserlaubnis eine gewisse Zeit beanspruchen wird, kann in der Übergangszeit bis zum 1. Januar 2023 der Flugbetrieb auf Modellflugplätzen auch noch ohne Genehmigung weiter geführt werden.

Modellflieger, die keinem Verband angehören und auf keinem zugelassenen Modellflugplatz fliegen, müssen sich bei der Ausübung ihres Hobbies an die strengeren Regeln der EU-Verordnung halten. In diesem Fall ist z.B. die max. Flughöhe auf 120 m begrenzt.



Häufig gestellte Fragen zur EU-Drohnenverordnung

Darf ich meine nicht klassifizierte Drohne auch nach dem 1. Januar 2021 noch weiter fliegen?

Ja, Sie dürfen die Drohne definitiv noch weiter fliegen. Dafür gelten spezielle Übergangsregelungen, die das sicherstellen. Je nach Gewicht der Drohne ist es abhängig davon, in welcher Kategorie der offenen Klasse Sie fliegen dürfen.  Es kann aber erforderlich werden, dass Sie bei einer anerkannten Stellen einen Kenntnisnachweis bzw. jetzt neu einen Kompetenznachweis erwerben müssen.

 

Was passiert mit meinem alten nationalen Drohnenführerschein?

Laut den EU Drohnengesetzen bleiben sowohl der Drohnenführerschein, als auch der Kenntnisnachweis noch ein Jahr gültig. Danach werden der Drohnenführerschein und der Kenntnisnachweis durch den EU-Kompetenznachweis A1/A3 bzw. das EU-Fernpiloten-Zeugnis A2 abgelöst. Die Kompetenznachweise können an den anerkannten Stellen nach einem Online-Lehrgang erworben werden.

Welche Regeln gelten beim Hangfliegen?

Beim Hangfliegen mit Segelflugmodellen ist immer ein Abstand von max. 120 m zum nächstgelegenen Punkt auf der Erdoberfläche zu halten. Sollte das Modellsegelflugzeug inkl. Zuladung leichter als 10 kg (Maximum Take-Off Mass = MTOM) sein, so kann es auch in einem größeren Abstand zum Boden geflogen werden. Vorausgesetzt, dass zu keiner Zeit die Höhe über den Fernpiloten von 120 m überschritten wird.


Was ist unter privat hergestelltes UAS zu verstehen?

Der Hersteller muss nur dann eine Klassifizierung eines unbemannten Fluggerätes durchführen, wenn es sich um ein Komplettsystem mit allen erforderlichen Komponenten, wie Modell, Antrieb und Fernsteuerung handelt. Auch wenn das System als Bausatz geliefert wird und vom Anwender erst noch zusammengebaut werden muss. Wenn der Betreiber lediglich das Modell erwirbt und dann bestehende Fernsteuer- oder Antriebskomponenten nachrüstet, gilt das Modell als privat hergestellt. Ist das flugbereite Modell inkl. Akku leichter als 250 g, kann es wie ein Modell der Klasse C0 in der Unterkategorie A1 betrieben werden. Ist das Modell leichter als 25 kg, kann es wie ein Modell der Klasse C4 in der Unterkategorie A3 betrieben werden.

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